Der einem Grafik-Designer DA erteilte Auftrag läßt bei dessen Annahme einen Urheberwerkvertrag zustandekommen, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten (Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht) gerichtet ist. Durch den Grafik-Design-Auftrag verpflichtet sich der Grafik-Designer DA ein grafisches Werk zu schaffen, das im Sinne der Kommunikationsabsicht des Auftraggebers nutzbar ist und den medientechnischen Anforderungen der vorgesehenen Ausführung bzw. Vervielfältigung und Verbreitung entspricht. Der Grafik-Designer DA schafft das Werk eigenverantwortlich in eigener Person.
Diese Allgemeinen Auftragsbedingungen gelten für alle Grafik-Design-Aufträge zwischen dem Grafik-Designer DA, im folgenden kurz Grafik-Designer genannt, und dessen Auftraggeber. Sie sind nicht auf den Verkauf von Originalen oder auf gewerbliche Leistungen auf dem Gebiet der Gebrauchsgrafik wie Reinzeichnungen nach fremden Entwürfen, Auslagen- und Messedekoration etc. anzuwenden. Erteilt eine Werbeagentur über Auftrag eines Dritten einen Grafik-Design-Auftrag in eigenem oder fremdem Namen und für eigene oder auf fremde Rechnung, so gilt in jedem Fall die Werbeagentur als Auftraggeber gegenüber dem Grafik-Designer. Mit seiner Unterschrift bzw. durch Auftragserteilung aufgrund eines Angebotes, welches diese Allgemeinen Auftragsbedingungen als integrierenden Bestandteil ausweist, anerkennt der Auftraggeber die Gültigkeit der Allgemeinen Auftragsbedingungen für die Dauer der Geschäftsbeziehung.
Der Grafik-Design-Auftrag ist nicht an die Schriftform gebunden. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, gilt der in den Honorar-Richtlinien der Grafik-Designer DA beschriebene durchschnittliche Leistungs- und Nutzungsumfang als vereinbart. Der Schriftform bedarf jede von den Allgemeinen Auftragsbedingungen abweichende oder diese ergänzende Vereinbarung.
Die Anwendung der Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes (UrhG.) auf das in Durchführung eines Grafik-Design-Auftrages zu schaffende Werk und die in den einzelnen Realisierungsphasen entstehenden Zwischenergebnisse gilt als vereinbart. Die für ein gutes Ergebnis notwendige Mitarbeit des Auftraggebers begründet kein Miturheberrecht.
Der Grafik-Designer räumt dem Auftraggeber grundsätzlich ein ausschließliches Nutzungsrecht ein. Dem Grafik-Designer ist es aber gestattet, die von ihm geschaffenen Werke zum Zweck der für ihn als Künstler notwendigen Öffentlichkeitsarbeit zu verwenden. Der Auftraggeber erwirbt mit Bezahlung des Gesamthonorares das ausschließliche Nutzungsrecht an dem in Erfüllung des Auftrages geschaffenen Werk in der gelieferten Fassung, für den vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang. Als Nutzungsumfang kann entweder ein uneingeschränktes oder ein zeitlich, räumlich oder auf einen bestimmten Anwendungszweck eingeschränktes Nutzungsrecht vereinbart werden. Wurden über Nutzungszweck und -umfang keine Vereinbarungen getroffen, gilt der gemäß den Honorar-Richtlinien zutreffende Regelfall. Jede anderweitige oder weitergehende Nutzung ist nur nach schriftlicher Vereinbarung sowie Bezahlung eines zusätzlichen, den Honorar-Richtlinien entsprechenden Honorares gestattet. Der Grafik-Designer darf seine Zustimmung zu einer anderweitigen oder weitergehenden Nutzung nicht verweigern, wenn er dadurch gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstieße. Über den Umfang der tatsächlichen Nutzung steht dem Grafik-Designer ein Auskunftsanspruch zu. An den Entwürfen und Ausarbeitungen erwirbt der Auftraggeber kein Eigentum.
Der Grafik-Designer gewährleistet Verschwiegenheit sowohl privaten Personen als auch Behörden und Gerichten gegenüber bezüglich aller ihm durch das besondere Vertrauensverhältnis zu dem Auftraggeber in Erfahrung gebrachten Tatsachen, sofern gesetzliche Vorschriften dem nicht entgegenstehen oder er von seiner Verschwiegenheitspflicht durch den Auftraggeber entbunden worden ist. Im besonderen ist es dem Grafik-Designer nicht gestattet, ihm durch den Auftraggeber überlassene Unterlagen ohne dessen Einwilligung Dritten zugänglich zu machen. Diese Pflicht erstreckt sich ebenso auf weisungsgebundene Mitarbeiter des Grafik-Designers. Der Auftraggeber erhält alle Unterlagen, Zwischenergebnisse, Entwürfe und Ausarbeitungen zu treuen Handen und hat diese zum ehestmöglichen Termin dem Grafik-Designer zurückzustellen. Bis zum Erwerb der Nutzungsrechte ist es dem Auftraggeber nicht gestattet, von den vorhin erwähnten Arbeiten bzw. Unterlagen Ablichtungen herzustellen.
Der Grafik-Designer verpflichtet sich, Auftragsunterlagen, Entwürfe und Ausarbeitungen für die Dauer eines Jahres ab Fertigstellung aufzubewahren.
Vereinbarungen, die den statutengemäßen Bestimmungen, den Standesregeln oder den Honorar-Richtlinien der Grafik-Designer DA sowie dem ICOGRADA-Modellkodex für berufliches Verhalten widersprechen, können nicht Vertragsinhalt werden.
Mangels anderweitiger Vereinbarung gilt die Erbringung der gewünschten Leistung in dem in den Honorar-Richtlinien genannten üblichen (durchschnittlichen) Ausmaß als vereinbart. Auftragsspezifische Informationen einschließlich notwendiger Muster, die der Grafik-Designer zur Schaffung des gewünschten Werkes benötigt, sind vom Auftraggeber unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
Innerhalb des vom Auftraggeber vorgegebenen Rahmens (Briefings) besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit.
Der Grafik-Designer verpflichtet sich, den Übergabetermin des zu schaffenden Werkes gewissenhaft einzuhalten, wobei er höhere Gewalt oder den Verzug durch in Auftrag gegebene Fremdleistung nicht zu vertreten hat. Die Vereinbarung eines Fixgeschäftes im Sinne des ABGB bedarf der Schriftform.
Den Grafik-Designer trifft die Pflicht, den ihm erteilten Auftrag sorgfältig und gewissenhaft zu erfüllen. Er haftet nicht für Fehler, die auf einer leichten Sorgfaltswidrigkeit beruhen. Für die Folgen grober Fahrlässigkeit hat er bis zur Höhe seines Honorares (ohne Nebenkosten und Umsatzsteuer) einzustehen. Ein darüber hinausgehender Schaden kann geltend gemacht werden, wenn dieser vorsätzlich durch den Grafik-Designer verschuldet wurde. Mängel sind unverzüglich dem Grafik-Designer unter Aufforderung zu deren Behebung innerhalb angemessener Frist anzuzeigen. Kosten, die durch eine verspätete Bemängelung oder bei Inanspruchnahme Dritter trotz Bereitschaft des Grafik-Designers zur Mängelbehebung entstehen, trägt der Auftraggeber. Für die rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit der Entwürfe und Ausarbeitungen übernimmt der Grafik-Designer keine Haftung. Ebenso haftet er nicht für die Richtigkeit von Text und Bild, wenn die Entwurfsausarbeitungen vom Auftraggeber genehmigt wurden oder eine Vorlage zur Kontrolle dem Auftraggeber zumindest angeboten wurde. Soweit der Grafik-Designer notwendige oder vereinbarte Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen.
Die vom Auftraggeber überlassenen Unterlagen (Fotos, Texte, Modelle, Muster, etc.) werden vom Grafik-Designer unter der Annahme verwendet, daß der Auftraggeber zu deren Verwendung berechtigt ist und bei Bearbeitung oder Nutzung keine Rechte Dritter verletzt werden. Der Auftraggeber haftet dem Grafik-Designer für jede Art widerrechtlicher Nutzung in doppelter Höhe des angemessenen Honorares, soweit eine solche zumindest fahrlässig durch ihn ermöglicht oder geduldet wurde.
Bei Auftragserteilung kann statt einer Haftungsübernahme für Nichterfüllung oder nicht gehörige Erfüllung eine entsprechende Vertragsstrafe mit dem Auftraggeber ausbedungen werden; diese ist schadensunabhängig.
Die ausschließliche Grundlage für die Bemessung des Honoraranspruches bilden die Honorar-Richtlinien der Grafik-Designer DA in der jeweils geltenden Fassung. Das Gesamthonorar umfaßt die Honorarteile und die Nebenkosten ohne die gesetzliche Umsatzsteuer.
Provisionen und Vermittlungskommissionen im Zusammenhang mit der Erfüllung des Auftrages dürfen durch den Grafik-Designer weder verlangt noch angenommen werden, es sei denn, sie werden sofort nach Zahlungseingang dem Auftraggeber auf das Gesamthonorar gutgeschrieben.
Vor Ausführung der Vervielfältigung sind dem Grafik-Designer Korrekturmuster vorzulegen. Die Prüfung auf Übereinstimmung mit den Entwurfsausarbeitungen erfolgt durch diesen im Rahmen des Grafik-Design-Auftrages ohne Verrechnung eines zusätzlichen Entgeltes.
Der Grafik-Designer ist ermächtigt, mit dem Auftrag in Zusammenhang stehende notwendige oder vereinbarte Fremdleistungen entweder gegen ortsübliches Entgelt selbst zu erbringen oder im Namen und für Rechnung seines Auftraggebers in Auftrag zu geben. Die Vergütung für Koordination und Überwachung von Fremdleistungen erfolgt gemäß den Honorar-Richtlinien.
Der Grafik-Designer ist berechtigt, seine Urheberschaft auf dem von ihm geschaffenen Werk in einer von ihm bestimmten Form zu bezeichnen oder in einem allenfalls zugeordneten Anhang oder Impressum als Urheber genannt zu werden. Verzichtet er auf Wunsch des Auftraggebers auf dieses Recht, so ist es niemand anderem gestattet an seiner Stelle zu signieren und gebührt ihm ein entsprechend höheres Honorar.
Von allen vervielfältigten Arbeiten, darunter sind ebenso Nachdrucke etc. zu verstehen, sind dem Grafik-Designer unaufgefordert 10 einwandfreie Belege (bei wertvollen Stücken eine angemessene Anzahl) zu überlassen, welche dieser zum Zwecke des Nachweises erbrachter Leistungen verwenden und veröffentlichen darf.
Die Entwurfsoriginale sind dem Grafik-Designer nach erfolgter Reproduktion bzw. sobald sie für die vereinbarte Nutzung nicht mehr erforderlich sind, auf Gefahr und Rechnung des Auftraggebers zurückzusenden bzw. zu übergeben.
Das Gesamthonorar ist ohne Abzug zahlbar und spätestens mit der durch den Grafik-Designer angebotenen Übergabe des Werkes fällig. Wird das beauftragte Werk in Teilen zur Übergabe bereitgestellt, so sind entsprechende Honorarteile und Nebenkosten jeweils zu diesen Zeitpunkten fällig. Bei Zahlungsverzug gelten ab Fälligkeit 1% Zinsen/Monat als Verzugszinsen vereinbart.
Bei umfangreichen Arbeiten gebührt dem Grafik-Designer sowohl für die sich aus dem Auftrag ergebenden Honoraransprüche als auch für Fremdleistungen eine angemessene Vorauszahlung, die in der Regel ein Drittel der Höhe des zu erwartenden Gesamthonorares beträgt. Darüber hinaus ist der Grafik-Designer berechtigt, jeweils zum Letzten eines jeden Monats einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teilbetrag fällig zu stellen. Befindet sich der Auftraggeber mit der Bezahlung eines fälligen Betrages in Verzug, so ist der Grafik-Designer nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des aushaftenden Betrages zu erbringen.
Der Auftraggeber ist berechtigt, nach Abschluß der Entwurfsausarbeitungsphase von der vertraglich vereinbarten Nutzung des vom Grafik-Designer geschaffenen Werkes Abstand zu nehmen. In diesem Fall schuldet er dem Grafik-Designer das vereinbarte bzw. angemessene Gesamthonorar abzüglich des Honorarteiles für die Einräumung der Nutzungsrechte. Tritt der Auftraggeber während der Entwurfs- oder Entwurfsausarbeitungsphase durch Gründe, die nicht vom Grafik-Designer zu verantworten sind, vom Auftrag zurück oder reduziert er den Auftragsumfang, verpflichtet sich der Auftraggeber zur Vergütung des bis dahin angefallenen Leistungs- und Kostenaufwandes. Unabhängig davon ist der Grafik-Designer berechtigt, dadurch allenfalls erlittenen Schaden dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen. Der Grafik-Designer ist bei Vorliegen einer der folgenden Gründe berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten: 1. Wenn der Auftraggeber die ihm obliegende Mitwirkungspflicht grob verletzt oder mit der Bezahlung eines fällig gestellten Betrages in Verzug ist. Dies setzt die Androhung des Rücktritts und Setzung einer vier Wochen nicht überschreitenden Nachfrist voraus. 2. Bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers. Im Falle des Rücktritts gemäß der beiden oben genannten Gründe gebührt dem Grafik-Designer die Vergütung des bis dahin angefallenen Leistungs- und Kostenaufwandes durch den Auftraggeber.
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für beide Teile der Geschäftssitz des Grafik-Designers.
Die Rechtsbeziehung zwischen dem Auftraggeber und dem Grafik-Designer unterliegt hinsichtlich des Auftrages und den sich daraus ergebenden Ansprüchen dem österreichischen Recht.
Sollten einzelne Teile dieser Allgemeinen Auftragsbedingungen ungültig sein, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Bei Streitigkeiten, die sich aus dem Auftragsverhältnis ergeben, empfiehlt es sich, vor Beschreitung des Rechtsweges Design Austria um Vermittlung anzurufen. DA steht für Design Austria, den Berufsverband der Grafik-Designer, Illustratoren und Produkt-Designer Österreichs. Nur Ordentlichen Mitgliedern von Design Austria ist es gestattet, sich als Designer DA zu bezeichnen und diese Auftragsbedingungen zu verwenden.